Das seit 1. Januar 2026 geltende Wehrdienst-Modernisierungsgesetz führt einen „Neuen Wehrdienst“ ein. Dieser basiert grundsätzlich auf Freiwilligkeit, enthält aber verpflichtende Elemente wie Wehrerfassung und Musterung für männliche Geburtsjahrgänge ab 2008. Zudem kann künftig per Gesetz eine sogenannte „Bedarfswehrpflicht“ aktiviert werden. Wir beleuchten die Folgen:
1. Erhöhte Mitarbeiterausfälle durch Wehr- und Reservedienst
Unternehmen müssen damit rechnen, dass Beschäftigte freiwilligen Wehrdienst leisten, als Reservisten herangezogen werden oder – bei Aktivierung einer Bedarfswehrpflicht – zeitweise dem Arbeitsmarkt entzogen werden. Die IHK-Organisation sieht darin eine weitere Verschärfung des bereits bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangels.
2. Fortbestehender arbeitsrechtlicher Schutz für Dienstleistende
Arbeitnehmer, die Wehrdienst oder Reservistendienst leisten, genießen besonderen gesetzlichen Schutz. Arbeitgeber müssen Freistellungen berücksichtigen und können betroffene Beschäftigte nicht wegen der Erfüllung gesetzlicher Wehrpflichten benachteiligen. Das Wehrdienstrecht enthält hierzu entsprechende arbeits- und sozialrechtliche Absicherungen.
3. Höherer Personal- und Organisationsaufwand – Zurückstellung und Unabkömmlichkeit
Unternehmen müssen Personalplanung, Vertretungsregelungen und Qualifikationssicherung stärker auf mögliche Abwesenheiten durch Wehr- oder Reservedienst ausrichten. Die DIHK fordert deshalb, Wehrdienst, Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit besser miteinander zu verzahnen. Wie bei dem früheren verpflichtenden Wehrdienst sind Anträge auf Zurückstellung vom Wehrdienst möglich. Voraussetzung ist, dass der Betreffende für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers unentbehrlich ist. (§ 12 (7) WPflG)
Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zwischen Bundeswehr einerseits und anderen Aufgaben in Staat und Gesellschaft andererseits kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- oder Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden. Dies setzt voraus, dass er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. (§ 13 WPflG).
4. Bedeutung des Reservistenmanagements
Aus Sicht der DIHK wird es zunehmend wichtig, dass Unternehmen wissen, welche Beschäftigten Reservisten sind und im Krisen- oder Verteidigungsfall ausfallen könnten. Dies dient der betrieblichen Resilienz und Notfallplanung.
5. Mögliche Auswirkungen auf Ausbildung und Nachwuchsgewinnung
Da sich junge Menschen für einen Wehrdienst von mindestens sechs Monaten entscheiden können, können sich Ausbildungs- und Berufseinstiege zeitlich verschieben. Die DIHK weist darauf hin, dass dies bei ohnehin knappen Nachwuchskräften zusätzliche Herausforderungen schafft.
Fazit: Aus Sicht der IHK bedeutet das neue Wehrdienstrecht vor allem eine zunehmende rechtliche und organisatorische Betroffenheit der Unternehmen durch mögliche Personalabwesenheiten, Reservistenpflichten und Fachkräfteengpässe. Die Wirtschaft unterstützt die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit, fordert jedoch flankierende Maßnahmen, damit die Funktionsfähigkeit der Unternehmen und die Fachkräftesicherung nicht beeinträchtigt werden.