Informationen zur Fachkräfteeinwanderung
Reform des bestehenden Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 01.02.2020
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit Berufsbildung und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen nach Deutschland einreisen. Mit der Reform des bestehenden Fachkräfteeinwanderungsgesetzes soll dieser Schritt erleichtert werden. Es handelt sich bei dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz um ein Gesetzespaket von Änderungen an bestehenden Gesetzen und Verordnungen, wie z.B. AuftenthG, BeschV, AufenthV, AZRG Durchführungsverordnung, Staatsangehörigkeitsgesetz, BQFG, Sozialgesetzbücher II, III, IV, V, X sowie BBiG.
Die Gesetzesänderungen treten sukzessive ab November 2023 in Kraft.
Die wesentliche Änderung ist bzw. wird sein, dass die Erwerbsmigration auf Grundlage von 3 Säulen möglich ist. Der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule (NEU) sowie der Potentialsäule (NEU).
Reform der Fachkräftesäule:
- Anerkannte Qualifikation berechtigt zukünftig zu jeder qualifizierten Beschäftigung.
- Absenkung der Gehaltsgrenze bei Blauer Karte EU (Gehaltsschwelle: Große Blaue Karte EU - 50% BBG ca. 3.775 €; Kleine Blaue Karte EU (Engpassberufe und Berufsanfänger(-innen) - 45,3% BBG ca. 3.420 €). Berufsanfänger-innen bedeutet: Berufsabschluss innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Antrag auf die Blaue Karte.
- Einwanderung mit teilweiser Gleichwertigkeit wird erleichtert.
- Abschaffung der Vorrangprüfung bei Ausbildungen.
- Flexiblere Regelungen für Beschäftigung neben dem Studium.
Die neue Erfahrungssäule:
Aufenthalt und Beschäftigung mit begleitender beruflicher Anerkennung (ab 01.03.2024)
Berufserfahrenenregelung
Abschluss und Berufserfahrung ermöglichen eine Arbeitsaufnahme.
Voraussetzungen Berufserfahrenenregelung
- Mind. 2 Jahre Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren
- Gehaltsschwelle bei 45% BBG ca. 3.420 € (Ausnahme Tarifbindung des AG)
- Mind. 2-jährige im Ausland staatliche anerkannte Ausbildung (Bestätigung über die ZAB), im Ausland staatlich anerkannter Hochschulabschluss oder Berufsabschluss einer Deutschen Auslandshandelskammer (AHK) - eine Ausnahme bilden hier die IKT-Berufe (kein formaler ausländischer Abschluss oder Ausbildung notwendig, 2 Jahre Berufserfahrung, Gehaltsgrenze 45,3% BBG
- Verzicht auf nachweis von Deutschkenntnissen (früher B1)
Anerkennungspartnerschaft
Abschluss und Betreiben des Anerkennungsverfahrens (nach Einreise) ermöglichen eine Arbeitsaufnahme.
Voraussetzungen Anerkennungspartnerschaft
- keine feste Gehaltsschwelle
- Mind. 2-jährige Berufsausbildung (im Ausland staatlich anerkannt - Bestätigung über die ZAB) oder staatlich anerkannter Hochschulabschluss
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsangebot in Deutschland
- Verpflichtung des geeigneten Arbeitgebers, die Qualifizierung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen
- Start der Beschäftigung auf Fachkräfteniveau - Ausnahmen in reglementierten Berufen
- Der Tätigkeit entsprechende, mind. hinreichende (A2) Deutschkenntnisse
- in dem Fall einer Anerkennungspartnerschaft muss in dem Beruf, in welchem die Anerkennung und die Qualifizierung angestrebt wird, gearbeitet werden
Einreise zur Qualifikationsanalyse
Voraussetzungen Qualifikationsanalyse
- Bestätigung der Zusage der zuständigen Stelle
- Der Qualifikationsanalyse (Einreichung von Unterlagen zum Berufsabschluss nicht möglich) entsprechende, hinreichende Deutschkenntnisse (mind. A2)
- Visum wird bis zu 6 Monaten erteilt (Zweckwechsel nach Feststellung möglicher Qualifizierungsmaßnahmen möglich)
Die neue Potenzialsäule (ab 01.06.2024):
Einführung einer punktebasierten Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche oder nach Maßnahmen zur Anerkennung - Erteilung der Karte bis zu einem Jahr.
Die Auswahlkritierien umfassen z.B. die Qualifikation, die Sprachkenntnisse, die Berufserfahrung, den Deutschlandbezug sowie das Alter
Es ist eine zweiwöchige Probebeschäftigung in Vollzeit während der Arbeitsplatzsuche möglich und es ist eine Nebenbeschäftigung für bis zu 20 Std./Woche erlaubt.
Zudem sind Erleichterungen bei der Ausbildungsplatzsuche geplant.
Die Chancenkarte kann über das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes beantragt werden.
Es gibt 2 mögliche Formen der Chancenkarte.
Such-Chancenkarte als Fachkraft (mit Anerkennung des Berufsabschlusses)
Voraussetzungen Such-Chancenkarte mit Anerkennung
- Sicherung des Lebensunterhalts und
- inländisch qualifizierte Berufsausbildung oder eine in Deutschland anerkannte ausländische Berufsqualifikation oder
- Deutscher, anerkannter ausländischer oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss
Ob eine Berufsausbildung oder der Hochschulabschluss im Herkunftsland staatlich anerkannt ist, prüft die ZAB - eine Bestätigung dieser ist erforderlich
Such-Chancenkarte als Fachkraft (ohne Anerkennung des Berufsabschlusses)
Mindestvoraussetzungen Such-Chancenkarte ohne Anerkennung
- Sicherung des Lebensunterhalts und
- Im Ausland staatlich anerkannte mind. 2-jähriger Berufsabschluss, Hochschulabschluss oder AHK Abschluss und
- Einfache Deutschkenntnisse (A1) oder Englisch-Kenntnisse (B2)
- Mindestens 6 Punkte nach dem Punktesystem (Prüfung der Punkte erst, wenn die ersten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind)
Ob eine Berufsausbildung oder der Hochschulabschluss im Herkunftsland staatlich anerkannt ist, prüft die ZAB - eine Bestätigung dieser ist erforderlich
Die Chancenkarte kann von einer Such- in eine mögliche Folge-Chancenkarte übergehen (für weitere 24 Monate)
Mindestvoraussetzungen Folge-Chancenkarte
- Sicherung des Lebensunterhalts und
- Kein anderer Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit möglich und
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung und
- Zustimmung der BA
Einführung einer neuen Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung ausreisepflichtiger Personen (ab 01.03.2024)
Die Ausbildungsduldung bleibt in diesem Fall bestehen und die neue Aufenthaltserlaubnis wird ab März 2024 eingeführt
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (ab 01.03.2024)
Es besteht ab März die Möglichkeit einer kurzzeitigen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines von der BA festgelegten Kontingents für bestimmte Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige.
Dies ist möglich für bis zu 8 Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten für eine Beschäftigung von mindestens 30 Stunden in der Woche.
Voraussetzungen sind eine Tarifbindung und -beschäftigung sowie die Übernahme der Reisekosten.
Entfristung der Westbalkanregelung
Die bestehende Westbalkanregelung wurde nun entfristet und eine Kontingenterhöhung auf 50.000 erfolgt ab dem 01.06.2024.
Integration von Geflüchteten im Unternehmen
Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland informieren Sie über Möglichkeiten der Fachkräftesicherung aus der Gruppe der Geflüchteten. Zudem werden Ihnen Kontakte zu relevanten regionalen Institutionen, Organisationen und Projekten, die bei einer Ausbildung unterstützen können, vermittelt. Ziel ist es eine erfolgreiche betriebliche und soziale Integration der Flüchtlinge zu erreichen.
Einen aktuellen und sehr umfangreichen Leitfaden für Unternehmen (PDF) zum Thema "Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Beschäftigung" hat der DIHK im Januar 2022 herausgegeben.
Das Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge" (NUiF) steht ebenfalls bei Fragen zu Beschäftigung und Ausbildung von Geflüchteten zur Verfügung.
Anfang des Jahres ist das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in Kraft getreten. Gut integrierten Geduldeten ohne sicheren Status wird damit die Möglichkeit gegeben, die Voraussetzungen für eine rechtssichere Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Das NUiF hat zu dem Thema zwei Informationsblätter herausgegeben
- Chancen-Aufenthaltsrechts
- Bleiberecht für gut Integrierte
Weiteres, sehr interessantes Informationsmaterial zu allen genannten Themen steht auch auf der Homepage in der ausführlichen Mediathek zur Verfügung.
Onboarding von Mitarbeiter/-innen mit Zuwanderungshintergrund
Das NUiF hat zu dem Thema eine Broschüre erarbeitet, die eine gute Hilfestellung bietet.