Warenverkehrsbescheinigung ATR


Der gewerbliche Warenverkehr mit der Türkei wird von der Warenverkehrsbescheinigung ATR begleitet. Die ATR darf nur verwendet werden, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen EU-Mitgliedstaat befördert werden.


Waren des zollrechtlichen Verkehrs

Waren des zollrechtlich freien Verkerhs sind Produkte

  • die in der EU oder in der Türkei hergestellt worden sind
  • alle eingesetzten Materialien, auch die aus Drittländern, müssen aus dem zollrechtlichen freien Verkehr der EU oder der Türkei stammen
  • die aus Drittländern importiert worden sind, in der EU oder in der Türkei nicht weiter be-/verarbeitet werden und sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden

Für die aus Drittländern eingeführten Produkte müssen die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die anfallenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sein. Sie befinden sich dann im zollrechtlich freien Verkehr


Wann besteht eine Zollfreiheit?

Alle Waren für die eine A.TR.-Bescheinigung ausgestellt werden kann sind grundsätzlich von Zöllen und Abgaben befreit. In einigen Fällen sind jedoch Zusatzzölle zu leisten


Wer stellt die A.TR. aus?

Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt. Die Ausfüllhilfe finden Sie hier. Das Formular A.TR. ist bei der IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland und den Formularverlagen erhältlich.


Wie ist die A.T.R. auszustellen?

Informationen zur Beantragung und zum Ausfüllen der einzelnen Felder finden Sie auf der Internetseite des Zolls.


Wie lange ist die Vorlagefrist?

Die A.TR. ist innerhalb von 4 Monaten bei der Einfuhrzollstelle vorzulegen.