Die Europäische Union hat mit vielen Ländern Präferenzabkommen geschlossen, wobei zwischen einseitigen und beidseitigen Präferenzen unterschieden wird. Einseitige Präferenzen (Zollsatzermäßigungen) werden Entwicklungsländern zugestanden, die im Rahmen der Entwicklungshilfe bestimmte Produkte ihres Landes zollfrei oder zollermäßigt in die EU eingeführt werden können. Umgekehrt sind Exporte aus der EU in diese Entwicklungsländer nicht zollbegünstigt. Beidseitige Präferenzen beinhalten die gegenseitige Gewährung von Zollermäßigungen. Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz ist der Nachweis der Ursprungseigenschaft.
Wurde bei der Herstellung der Ware Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet, stellt sich die Frage, ob eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde. Die hierfür maßgebenden Regeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen festgelegt. Diese sind auf der Seite “Warenursprung und Präferenzen online” der Generalzolldirektion zu finden. Grundlegende Kriterien sind der Positionswechsel (Tarifsprung) und/oder Wertregeln. Ein Positionswechsel liegt vor, wenn durch die Be- oder Verarbeitung eine Veränderung der Positions-/Unterpositionsnummer des Harmonisierten Systems erfolgt ist. Alternativ kann eine Wertregel (Prozentregel) zum Tragen kommen. Hierbei wird definiert, wie hoch der Anteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sein darf, damit das Endprodukt Ursprungseigenschaft erlangt. Auch Kombinationen von Positionswechsel und Prozentsatzregel können zur Anwendung kommen. Die im Einzelfall anzuwendenden Regeln ergeben sich aus den Ursprungsprotokollen der Präferenzabkommen und den jeweils dazu gehörenden Warenlisten.
Die Ursprungseigenschaft wird ab einem Warenwert von 6.000 Euro in vielen Präferenzabkommen durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen. Die EUR.1 ist mit dem entsprechenden Formular (bei Formularverlagen erhältlich) bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zu beantragen und wird von dieser ausgestellt. Im Antrag ist der Sachverhalt zu beschreiben, auf Grund dessen die Waren ihre Ursprungseigenschaft erlangt haben. Gegebenenfalls müssen entsprechende Nachweise über die verwendeten Vormaterialien vorgelegt werden. Stellt ein Unternehmen die Waren nicht im eigenen Betrieb her, so sind bei der Antragstellung die Präferenzeigenschaften durch entsprechende Nachweise (Langzeit- oder Einzellieferantenerklärungen) zu belegen. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 6.000 Euro kann der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch eine entsprechende Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier erbracht werden. Diese Erklärung muss mit einem vorgeschriebenen Wortlaut abgegeben werden, der je nach Abkommen unterschiedlich sein kann. Je nach Abkommen kann auch bei Warenwerten von über 6.000 Euro eine Ursprungserklärung abgegeben werden, wenn der Aussteller entweder ein Ermächtigter oder Registrierter Ausführer ist. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die für Sie regional zuständige IHK.