Was erhalten Prüfer für ihre ehrenamtlich geleistete Arbeit?


Da die Prüfertätigkeit ein Ehrenamt ist, erhalten Prüferinnen und Prüfer keine Vergütung, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung. Hierunter fallen zum Beispiel die Entschädigung für Zeitversäumnis, also eine Entschädigung für die Zeit, die für die Abnahme und Bewertung von Prüfungen einschließlich An- und Abreise aufgewendet wird, sowie die Fahrkostenentschädigung. So ist die IHK in der Lage, die Kosten für das Prüfungswesen im Interesse der Mitgliedsunternehmen niedrig zu halten.

Die meisten Unternehmen wissen um den Wert der Prüfertätigkeit und stellen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus diesem Grund für die Prüfertätigkeit frei.

Die Aufwandsentschädigung ist für Prüferinnen und Prüfer in der Regel gemäß § 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) bis zu einer Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020: 2.400 Euro). Der Steuerfreibetrag für Prüfungsaufsichten beträgt gemäß § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG 840 Euro im Jahr (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020: 720 Euro). Sofern der jeweils steuerfreie Betrag überschritten wird, empfehlen wir, steuerrechtlichen Rat einzuholen. Auch bei Nichtüberschreiten des jeweiligen Freibetrags empfehlen wir die Angabe in der Steuererklärung.


Formulare für den Bereich Erstausbildung: kaufmännisch, techn.-gewerblich, Gastronomie

Formulare für den Bereich Weiterbildung: allgemein, AEVO