Prüfer/in werden bei der IHK

Gut ausgebildete Fachleute können ein Garant für wirtschaftlichen Erfolg sein. Bei der Einstellung von Fachkräftenachwuchs sind die Prüfungszeugnisse der IHK für die Betriebe ein verlässlicher Indikator dafür, dass der Bewerber die benötigten beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse hat.

Der hohe Qualitätsstandard von IHK-Ausbildungs- und Fortbildungsprüfungen ist ohne die ehrenamtliche Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer der IHK nicht denkbar. Rund 1.000 von ihnen - Fachkräfte aus den Unternehmen der Region und Lehrer an Berufsschulen - haben im Jahr etwa 5.000 Aus- und Fortbildungsprüfungen abgenommen.

Durch ihr Engagement und ihren unermüdlichen Einsatz sichern sie den Fachkräftebedarf in der Region und leisten damit einen ganz wesentlichen Beitrag zum Erfolgsmodell der dualen Berufsausbildung. Außerdem sichern sie die besondere Praxisnähe der IHK-Prüfungen. Dieses Charakteristikum – aus der Praxis für die Praxis – unterscheidet die Prüfungen der Industrie- und Handelskammern beispielsweise von rein schulischen Berufsabschlussprüfungen.


Prüfer/-innen gesucht!


IHK Prüfungen kann es nur geben, wenn sich Fachkräfte aus Unternehmen und Berufskollegs als Prüfer engagieren und von ihrem Arbeitgeber hierfür freigestellt werden. Je mehr dabei mitmachen, umso geringer ist die Belastung für den einzelnen Prüfer/die einzelne Prüferin und auch den einzelnen Betrieb.


Ein Ehrenamt, das sich lohnt!


Die Prüfertätigkeit ist nicht nur eine reizvolle Herausforderung, sondern bietet – auch für die Unternehmen – handfeste Vorteile, etwa
1. kostenlose Schulungen über neue Ausbildungsinhalte und
    Prüfungsabläufe,
2. enger Kontakt zur IHK Arnsberg und den Berufskollegs,
3. regelmäßiger Austausch mit anderen Fachleuten,
4. Einblick über die Ausbildung in anderer Betriebe und
5. die Möglichkeit, ein wirtschafts- und betriebsnahes Prüfungswesen
    mit zu gestalten.


Der Weg zum Prüfer/zur Prüferin


Nachdem Sie uns mitgeteilt haben, dass Sie sich für das Prüferamt interessieren, wird eine Person aus der Ausbildungsberatung bzw. aus dem Bereich der Fortbildung mit Ihnen über Ihre Erfahrungen und Eignung sprechen. Im Idealfall besuchen Sie dann in der nächsten Prüfung als Hospitant den möglichen Prüfungsausschuss, um die Tätigkeit aus nächster Nähe kennenzulernen. Anschließend werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen und über die weitere Zusammenarbeit sprechen.


Der Prüfungsausschuss


Prüferinnen und Prüfer arbeiten stets in einem Team, dem Prüfungsausschuss. Sie sind in der Regel mindestens zu dritt: je ein Beauftragter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie ein Vertreter der Lehrer. Gemeinsam sorgen sie für ein faires Prüfungsverfahren. Schwerpunkt ihrer Arbeit sind die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen. Dazu gehört das Korrigieren und Bewerten von Prüfungsarbeiten, Arbeitsproben, Prüfstücken, Dokumentationen und Präsentationen.

 
Ein Prüfungsausschuss ist paritätisch besetzt:

Auf der Arbeitgeberseite finden sich erfahrene Praktiker aus den Unternehmen. Es muss nicht unbedingt der „Chef“ selbst bei den Prüfungen mitmachen. Die Unternehmensleitung kann auch einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin als Prüfer/-in entsenden.

 
Arbeitnehmervertreter, die Gewerkschaftsmitglied sind, können sich an ihre Gewerkschaft wenden - diese schlägt der IHK die Vertreter der Arbeitnehmer in den Prüfungsausschüssen vor.

 
Lehrkräfte können sich mit der Schulleitung in Verbindung setzen. In den Prüfungsausschuss kommen sie auf Vorschlag der Schulleitung und Benennung durch die Bezirksregierung.


Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern (§ 40 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Auch die Stellvertreter/-innen müssen sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein.


Was muss ein Prüfer/eine Prüferin mitbringen?


Der Gesetzgeber verlangt, dass die Prüfer sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sind. Konkret müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Sachkunde, die auf aktueller, einschlägiger Berufstätigkeit beruht,
• menschliche Reife,
• Urteils- und Einfühlungsvermögen,
• Kommunikationsfähigkeit,
• Teamfähigkeit,
• Bereitschaft, die von der IHK angebotenen Prüferschulungen
  wahrzunehmen, und
• Verschwiegenheit

Detailliert gibt Ihnen das Prüferprofil der IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland Auskunft.


Kalkulierbarer Einsatz


Durchschnittlich sind Prüfer/-innen drei bis vier Tage pro Prüfung im Einsatz - je nachdem, wie oft sie Zeit haben und vom Arbeitgeber für dieses Ehrenamt freigestellt werden. Ihren zeitlichen Aufwand bestimmen die Prüfer/-innen in Abstimmung mit der IHK selbst. Dabei kann die Arbeit in den Prüfungsausschüssen theoretisch jederzeit niedergelegt werden, ist von der Idee her aber langfristig ausgelegt: Eine Berufungsperiode dauert fünf Jahre.

Zur Orientierung finden Sie hier die Anmelde- und Prüfungstermine.

 
Immer auf der Höhe


Alle angehenden Prüfer/-innen werden auf ihre neue Tätigkeit vorbereitet. Die IHK bietet regelmäßig Workshops an, in denen es um die rechtlichen und pädagogischen Aspekte der Prüfungen geht. Niemand wird ins „kalte Wasser geworfen“: Wer durch die IHK berufen werden soll, ist in der Regel zunächst als Gast bei einer Prüfung dabei. Darüber hinaus gibt es Informationsmaterial zum Ausbildungsberuf oder zur Fortbildungsprüfung. Außerdem hält der digitale Newsletter „Prüfungspraxis“ die Ausschussmitglieder auf dem Laufenden.


Wollen Sie Prüfer/-in werden?


Wer Interesse daran hat, als Prüfer/-in tätig zu werden, ist herzlich eingeladen.

Informieren Sie sich auf der Seite "Bewerbung als Prüfer/-in" über die verschiedenen Ausschreibungen aus dem Bereich der Fortbildung und Ausbildung und nutzen Sie das dort hinterlegte Bewerbungsformular zur Kontaktaufnahme. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern mit den angegebenen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartnern in Verbindung setzen.


Warum sollte ich meine Mitarbeiterin/meinen Mitarbeiter für die Arbeit in einem Prüfungsausschuss freistellen?


Die Prüfertätigkeit ist zwar eine ehrenamtliche Tätigkeit, doch ergeben sich aus einer Freistellung Ihrer Mitarbeitenden auch positive Aspekte für Sie als Arbeitgeber. Ihre Ausbilder/-innen sammeln unter anderem wertvolle Erfahrungen für die Ausbildung im eingenen Unternehmen. Sie kennen den Prüfungsablauf und die Bewertungskriterien und gewinnen Einblicke in aktuelle Fachentwicklungen. Aus Sozial- und Methodenkompetenzen lassen sich durch das Ehrenamt ausbauen.

Das Prüfen bietet Mitarbeitenden auch die Chance, Verantwortung zu übernehmen und eigenverantwortlich zu Handeln. Eigenschaften, die dem Mitarbeiter und dem Unternehmen auch im Berufsalltag weiterhelfen. Durch die interessante Tätigkeit stehen sie regelmäßig im fachlichen und persönlichen Austausch mit Unternehmen aus der eigenen Branche.

Ein rechtlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit existiert nicht. Letztlich stützen Sie die duale Ausbildung und ermöglichen so ein wirtschafts- und betriebsnahes Prüfungswesen zu sichern.

Die Alternative zum ehrenamtlichen Prüfungswesen wäre der Aufbau eines staatlichen Prüfungswesen oder spezieller Zertifizierungseinrichtungen. Beides müsste letztendlich von den ausbildenen Unternehmen bezahlt werden. Das wäre wesentlich teurer als das aktuelle Modell und zudem weniger praxisnah und Abschlüsse wären nur sehr schwer vergleichbar.


Energiepreispauschale für Prüfer/-innen mit Altersvollrente?


Sie sind ehrenamtlich für uns als Prüferin oder Prüfter tätig und möchten die Energiepreispauschale in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen? 

Anspruch auf die energiepreispauschale haben gemäß § 113 EStG unbeschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG, die im entsprechenden Veranlagungszeitraum Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb), § 18 (Selbstständiger Arbeit) oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (Nichtselbststände Arbeit) erzielt haben.

Unserer Ansicht nach stellen die Aufwandsentschädigungen für Prüfende Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Sie können nach verschiedenen Vorschriften (unter anderem aufrund des Übungsleiterfreibetrags bis 3.000 EUR) steuerfrei sein. Ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Einkünfte handelt, ist für den Anspruch auf Energiepreispauschale ebenso wenig relevant, wie die Frage, ob es sich um positive oder negative Einkünfte handelt (vgl. auch www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html Abschnitt II, Frage 12). Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass der Anspruch von Prüfern und Prüferinnen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung durchaus geltend gemacht werden kann. Eine Bescheinigung der IHK Arnsberg über die Ausübung der ehrenamtlichen Prüfertätigkeit ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Steuererklärung über (ggf. steuerfreie) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Anlage S) abgegeben wird.


Interessante Informationen

IHK Prüfungsergebnisstatistik - Wie schnitten die Jugendlichen in der letzten Prüfung durchschnittlich ab? Wie sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche für jeden Ausbildungsberuf? Anworten auf diese und weitere Fragen gibt eine Onlinedatenbank.


Prüfungsordnungen für Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen